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Ausbildung verkürzen

Neue Regelung

Wenn zu erwarten ist, dass der Auszubildende die Ausbildung schneller schafft als die Regelzeit vorsieht, kann er sie verkürzen. Betrieb und zuständige Kammer müssen dem zustimmen.

Verkürzung ist freiwillig

Bis zum 1. August 2006 galt: Konnte ein Auszubildender ein Berufs-Grundbildungsjahr vorweisen, verkürzte sich die Ausbildung automatisch um ein Jahr. Diese Regelung gilt nun nicht mehr. Es gibt stattdessen Empfehlungen, an denen sich Auszubildender und Betrieb orientieren können.

Mögliche Voraussetzungen

  • Besuch eines Berufs-Grundbildungsjahres oder einer Berufsfachschule
  • Bereits abgeschlossene Berufsausbildung
  • Fachoberschulreife oder Hochschul- bzw. Fachhochschulreife
  • Besondere Leistungsfähigkeit durch Alter und Reife

Weniger Zeit für die gleichen Inhalte

Als Auszubildender sollten Sie prüfen, ob Sie es mit weniger Zeit schaffen, Ihre Ausbildung erfolgreich abzuschließen. Denn Sie müssen – wie alle anderen – die gleichen Inhalte lernen. Nur haben Sie dafür weniger Zeit. Daher sollten sowohl der betriebliche Ausbildungsplan als auch der Berufsschul-Unterricht frühzeitig darauf abgestimmt sein. Gibt es keine „Verkürzer-Klassen“, müssen Sie sich den Stoff selbst aneignen.

Haben Sie und Ihr Betrieb sich für eine Verkürzung entschieden, muss rechtzeitig ein Antrag bei der zuständigen Kammer gestellt werden.

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Die zuständige Behörde kürzt die Ausbildungszeit auf gemeinsamen Antrag von Azubi und Ausbilder. Will der Ausbilder die Verkürzung nicht, ist er nicht zur Angabe von Gründen verpflichtet.

Muß der Arbeitegeber einen Grund angeben, wenn er der Verkürzung meiner Ausbildungszeit nicht zustimmt?

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